Alles Wichtige auf einen Blick: Was Du jetzt tun musst!
Der Artikel in kürze
Überblick
- Ab 2025 wird die Grundsteuer auf Basis einer neuen Immobilienbewertung erhoben
- Bereits ab Mitte 2022 müssen Eigentümer die für die Immobilienneubewertung erforderlichen Angaben gegenüber dem Finanzamt aktiv erklären
- Je nach Bundesland sind unterschiedliche Daten zu erklären
Wer Eigentum besitzt, muss dafür Grundsteuer bezahlen. Bisher wurde die Grundsteuer anhand von Einheitswerten ermittelt, die in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammten. Da diese Werte die tatsächlichen heutigen Immobilienwerte nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln, wurde die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer durch den Gesetzgeber neu geregelt.
Neue Grundsteuer ab 2025
Ab 2025 wird die Grundsteuer dann auf Basis neuer Immobilienwerte berechnet. Maßgeblich für die Besteuerung sind die Immobilienwerte zum Stichtag 1. Januar 2022. Daher müssen Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung bereits in diesem Jahr eine Feststellungerklärung an das zuständige Finanzamt abgeben. In der Feststellungserklärung hat der Eigentümer all jene Angaben ans Finanzamt zu übermitteln, die für die Neubewertung der Immobilien erforderlich sind.
Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung. Kundenorientierte Gemeinden weisen ihre Grundsteuerzahler auf die Steuerklärungsfrist hin; der Regelfall ist dies nicht.
Wichtig: Der Grundstückseigentümer ist selbst verpflichtet, aktiv zu werden und eine Feststellungserklärung einzureichen. In der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 müssen die Datengrundlagen für die Erhebung des Grundbesitzes dem Finanzamt elektronisch mitgeteilt werden. Die Abgabe der Feststellungserklärung kann durch den Grundstückseigentümer und Steuerpflichtigen oder durch dessen Steuerberater vorgenommen werden; hierzu ist der Steuerberater aber gesondert zu beauftragen.
Welche Unterlagen sind notwendig?
Zum Stichtag 1. Januar 2022 sind folgende Angaben erforderlich:
- Lage des Grundstücks
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Nutzungsart
- Wohnfläche
- Baujahr des Gebäudes.
Je nachdem in welchem Bundesland die Immobilie gelegen ist, können zusätzliche Angaben notwendig sein. Grund ist, dass das Gesetz eine Öffnungsklausel enthält, nach der die Bundesländer zum Teil eine andere Bewertung vornehmen dürfen, als dies das Bundesmodell vorsieht.
Wichtig: Eine steuerliche Beratung kann nicht durch Ihre Vermögensberaterin oder Ihren Vermögensberater erfolgen. Gehen Sie bitte auf einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu.